Zeugenbeistand
Der Zeugenbeistand besteht, wie der Name schon sagt, im Beistand für einen Zeugen.
Auch unterhalb der Erheblichkeitsschwelle einer Straftat, die zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt, besteht häufig ein Interesse eines Zeugen an anwaltlichem Beistand.
Dies kann einerseits in der puren Aufregung eines Zeugen begründet sein.
Anderseits betrifft es jedoch die Fälle, bei denen sich ein Zeuge durch eine wahrheitsgemäße Aussage, zu der er grundsätzlich verpflichtet ist, selbst eines strafbaren Verhaltens bezichtigen würde. Das kommt insbesondere häufig im Bereich des Betäubungsmittelstrafrechts vor. Wenn ein Zeuge die Frage, ob er dem Angeklagten Drogen verkauft habe, wahrheitsmäßig bejaht, überführt er damit nicht nur den Täter des Erwerbs, sondern gleichzeitig auch sich selbst, da auch der Verkauf strafbar ist.
In solchen Fällen steht dem Angeklagten ein Aussageverweigerungsrecht, in anderen Fällen sogar ein Zeugnisverweigerungsrecht zu. Dies zu erkennen und den Zeugen vor negativen Konsequenzen seiner Aussage zu bewahren, ist Aufgabe des Zeugenbeistandes.